Leistungen unserer Praxis
Unsere Fachleistungen
- Erstellung psychologischer Gutachten und Stellungnahmen
- Erteilung gutachterlicher Einschätzungen und Auskünfte
- Supervision und Fachteamsupervision
- Zusatzbeurteilung und gutachterliche Teilleistungen bei kollegialer Beauftragung
Unsere Fachgebiete
- Familienpsychologie
- Kriminalprognose
Anfragen zum Fachteam
Anfragen zum Fachteam können Sie an unsere allgemeine Mail-Adresse oder an fachteam@pfr-oesterlein.de richten.
Familienpsychologie
Erziehungsfähigkeitsgutachten bei psychischer oder Suchterkrankung der Eltern bzw. kindlichen Entwicklungsstörungen erstellen wir auf Grundlage der kindlichen Bedürfnisse, spezifischen elterlichen Erziehungskompetenzen sowie familiären Ressourcen.
Gefährlichkeitsprognosen bei vorhandenen Gewalt- oder Sexualdelikte innerhalb der Familie erstellen wir basierend auf kriminalpsychologischen Erkenntnissen. Die kriminalprognostische Einschätzung ergibt zudem individuelle Anhaltspunkte zur Risikoreduktion.
Gutachten bei Trennung und Scheidung der Eltern oder Rückführung fremduntergebrachter Kinder erstellen wir ebenfalls.
Kriminalprognose
Kriminalprognostische Gutachten zu Fragen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bei zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe, dem Maßregelvollzug gem. § 63 sowie § 64 StGB oder der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB (sog. Prognosegutachten bzw. Gutachten zur Legalprognose)
Gutachten zu Fragen der Eignung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (sog. Lockerungsgutachten)
Gutachten zu Fragen der Vollzugsgestaltung und des Vollzugsverlaufs (bspw. in der
Sicherungsverwahrung gem. § 119a StVollzG in Verbindung mit § 66c StGB)
Jugendstrafrecht
Strafrechtliche Verantwortung gem. § 3 JGG
Mithilfe von entwicklungspsychologischen Erkenntnissen beantworten wir Fragestellungen zur geistigen und sittlichen Reife, die sich auf die Einsichtsfähigkeit und Handlungssteuerung des Jugendlichen auswirken können. Wir erheben die bisherige moralische Entwicklung, die insoweit gegebene Erkenntnisfähigkeit und die Bedürfnislage des jungen Menschen und stellen fest, ob zum Tatzeitpunkt eine angemessene Einsicht und regelkonforme Handlung möglich war.
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende gem. § 105 JGG
Auf Basis entwicklungspsychologischer und kriminalprognostischer Erkenntnisse können wir diejenigen jungen Straftäter identifizieren, deren Straftaten episodischen Charakter aufweisen. Hierzu erheben wir alterstypische Entwicklungsschritte, die Fähigkeit zu deren Bewältigung und schätzen die künftige Veränderbarkeit ein.
Namensänderung
Vor- und Nachnamen können entsprechend der derzeitigen gesetzlichen Lage nur aus einem wichtigen Grund geändert werden. Die Verwaltungsbehörden können hierzu die Vorlage eines Gutachtens verlangen.
Änderung des Namens aus wichtigem Grund (§ 3 NamÄndG)
Im Verfahren zur Änderung des Namens können wir insbesondere Gutachten bei besonderen Belastungen durch familiäre Umstände unter Berücksichtigung individueller Dispositionen und psychischen Belastungen erstellen.